04.12.2013 Prof. Muhammad Sahimi

Iran hat ein Recht auf Anreicherung - und Amerika erkannte das bereits an


US-Präsident Gerald R. Ford mit Irans Shah Mohammad Reza Pahlavi und US-Außenminister Henry Kissinger

US-Präsident Gerald R. Ford und der Shah Mohammad Reza Pahlavi. Im Hintergrund US-Außenminister Henry Kissinger.

Die jüngsten intensiven Verhandlungen in Genf zwischen Iran und den E3+3 – die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen plus Deutschland – über das iranische Atomprogramm resultierten nicht in einem Interimsabkommen. Die Verhandlungen werden in Genf am 20. November wieder aufgenommen. Eine der heikelsten Streitfragen ist Irans Behauptung, er habe als Unterzeichner des Atomwaffensperrvertrags (Nuclear Non-Proliferation Treaty, NPT) nach Artikel IV des NPT ein Grundrecht auf Zugang zu allen Aspekten der Nukleartechnologie für friedliche Zwecke, einschließlich der Urananreicherung auf seinem Boden. Bis jetzt haben sich die Vereinigten Staaten geweigert, das Recht Irans auf Urananreicherung ausdrücklich anzuerkennen. In ihrer Aussage vor dem Senatsausschuss für Auswärtige Beziehungen am 3. Oktober gab Vizeaußenministerin Wendy Sherman, Leiterin der US-Delegation bei den Genfer Verhandlungen, folgende Erklärung ab:

"Es war schon immer die Position der USA, dass dieser Artikel IV des Atomwaffensperrvertrags überhaupt nicht über das Recht der Anreicherung spricht, [und] nicht die Anreicherung anspricht, Punkt. Er besagt einfach, dass man das Recht auf Forschung und Entwicklung hat. Und viele Länder wie Japan und Deutschland interpretieren das [die Anreicherung von Uran] als Recht. Doch die Vereinigten Staaten sind nicht dieser Meinung. Wir sagen, dass wir jeden dieser [Fälle] einzeln betrachten. Und wichtiger noch: Der UN-Sicherheitsrat hat Irans Anreicherung ausgesetzt, bis sie ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen. Sie sagten nicht, sie hätten ihr Recht auf Anreicherung ausgesetzt, sie haben ihre Anreicherung ausgesetzt, so dass wir nicht glauben, dass es ein inhärentes Recht von irgendjemandem auf Anreicherung gibt."

Ein weiteres heikles Thema, das Frankreich nach eigenen Aussagen zum Widerstand gegen die sich herauskristallisierende Vereinbarung motivierte, ist der sich im Bau befindliche Schwerwasserforschungsreaktor in Arak (südwestlich von Teheran), dessen Inbetriebnahme nicht vor frühestens Ende 2014 erwartet wird. Das für den Reaktor verwendete Brennelement enthält Plutonium, das für den Bau von Bomben verwendet werden kann, wenn Iran die abgebrannten Brennelemente wiederaufbereitet. Doch Iran hat derzeit weder eine Wiederaufbereitungsanlage noch das Know-how für ein solches Vorgehen.

Wer hat Recht?

Historisch gesehen erkannten die Vereinigten Staaten schon in den 1970er Jahren das iranische Recht auf Anreicherung an, obwohl die USA keine Befugnis haben, den Atomwaffensperrvertrag in beliebiger Weise ihrem Interesse entsprechend zu interpretieren. Viele Rechtsexperten sind mit der US-Position nicht einverstanden. Ironischerweise boten die USA in den 1970er Jahren Iran sowohl Urananreicherung und als auch Technologien für abgebrannte Brennstoffe an.

Ein wenig Historie

Wie erstmals im Jahr 2004 der Autor dieser Zeilen darauf hingewiesen hat, erkannte die Ford-Regierung das Recht Irans auf Urananreicherung, Wiederaufbereitung und die damit verbundenen Technologien an. Am 14. März 1975, im National Security Study Memorandum 219, unterzeichnet vom damaligen stellvertretenden nationalen Sicherheitsberater Brent Scowcroft, ordnete Präsident Gerald R. Ford folgendes an:

„eine Studie über die Probleme beim Erzielen einer akzeptablen Vereinbarung mit der Regierung Irans, die Atomhandel zwischen unseren Ländern erlauben würde – im Besonderen den Verkauf von US-Atomreaktoren und Atommaterialien, iranische Investitionen in die US-Anreicherungsanlagen und andere geeignete nukleare Geschäfte in der Zukunft.“

Präsident Ford erteilte daraufhin den US-Unterhändlern die Anweisung, Iran die Urananreicherung und Wiederaufbereitungsanlagen anzubieten. Insbesondere erklärte das National Security Decision Memorandum 292 vom 22. April 1975, dass die USA „die Umwandlung von US-Materialien in Brennstoff in Iran für den Einsatz in eigenen Reaktoren und als Durchgangsschleuse in Drittländer, mit denen wir Abkommen haben, erlauben" sollen.

Darüber hinaus boten die USA an, Iran Investitionen in ihre Urananreicherungsanlagen zu gestatten, für die Iran eine Investition in der Höhe von 2,75 Milliarden Dollar vorgeschlagen hatte (siehe Geheimbericht des Außenministeriums „Aktuelle Auslandsbeziehungen: USA-Iran Kommission festigt die bilateralen Beziehungen; Iran und Irak einigen sich auf Beilegung ihrer Differenzen“, hier nachzulesen). Dies wird im Memorandum 292 dargelegt: Die USA sollen „die Höchstgrenze für Brennstoff auf ein festgelegtes Niveau zustimmen, das die ungefähre Anzahl der geplanten Kernreaktoren für den Kauf von US-Lieferanten reflektiert. Wir wären, als ein Alternativplan, bereit, die Höchstgrenze zu erhöhen, um den gesamten Bedarf für Irans Atomreaktorprogramm zu decken, unter der Voraussetzung, dass der Brennstoff Irans den Anspruch an der von ihnen geplanten Investition in eine Anreicherungsanlage in den USA widerspiegelt…“.

Die USA waren auch erpicht darauf, Iran zu erlauben, die verbrauchten Brennstoffe wiederaufzubereiten, was ebenfalls im Memorandum 292 erörtert wird: Die USA sollen „weiterhin die US-Zustimmung für die Wiederaufbereitung des von den USA gelieferten Brennstoffs verlangen, während gleichzeitig angedeutet werden soll, dass die Errichtung einer multinationalen Wiederaufarbeitungsanlage ein wichtiger Faktor für die Begünstigung einer solchen Genehmigung wäre....“. Die Motivation für diese „Großzügigkeit“ war, dass die Ford-Regierung den Markt nicht an Frankreich verlieren wollte.

Danach im National Security Decision Memorandum 324 vom 20. April 1976 und unterzeichnet von General Brent Scowcroft autorisierte Präsident Ford dann die folgende Verhandlungsposition für die USA mit Iran: Die US-Seite soll „von Iran einen starken politischen Verpflichtung Irans für das Konzept der multinationalen/bi-nationalen Wiederaufarbeitungsanlage abringen, das der USA die Möglichkeit der Teilnahme an dem Projekt zugesteht…“.

Es ist also klar, dass, wenn Iran die Anerkennung seiner Rechte auf Urananreicherung und Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente durch die USA benötigt – Iran behauptet, dass er sie nicht braucht –, die USA diese Rechte und die damit verbundenen Technologien Iran schon „erteilt“ haben. Das war natürlich zu einer Zeit, als Shah Mohammad Reza Pahlavi, ein Verbündeter der Vereinigten Staaten, der durch den CIA-Putsch im Jahr 1953 wieder an die Macht gebracht wurde, Irans Herrscher war.

Juristische Aspekte

Punkt 1 von Artikel IV des NPT besagt:

Nichts in diesem Abkommen soll auf eine Weise interpretiert werden, die das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien auf Forschung, Produktion und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II dieses Abkommens beeinträchtigt.

Der Artikel beinhaltet alle Aspekte der Kernbrennstofftechnologie, einschließlich der Urananreicherung ein. Von etwa 190 Ländern, die den Atomwaffensperrvertrag (NPT) unterzeichnet haben, gibt es kein einziges Land, abgesehen von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Israel – und letzteres ist noch nicht einmal Unterzeichnerstaat des NPT – das behauptet hat, die Rechte seien alles andere als unveräußerlich.

Wie jedoch der Autor dieser Zeilen in einem Artikel im Jahr 2007 argumentierte, benötigt Iran nicht einmal den Segen des NPT – oder, was das betrifft, den der USA – für sein Recht auf Urananreicherung. Weder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen noch irgendeine andere internationale Organisation hat die Befugnis, die souveränen Rechte irgendeiner Nation wegzunehmen. Iran hat diese Rechte, seine natürlichen Uranvorkommen zu nutzen und seine Energiequellen zu diversifizieren, einschließlich der Nutzung der Kernenergie, die beide implizieren, dass Iran das Grundrecht auf Urananreicherung besitzt. Diese Rechte wurden Iran nicht durch internationale Abkommen und Verträge gewährt. Das NPT bekräftigt einfach noch mal diese Rechte. Dies sind die gleichen Rechte, die die USA, Frankreich, China, Großbritannien, und die damalige Sowjetunion geltend machten, noch bevor das NPT überhaupt existierte, um ihre Atomwaffen und Atomindustrien zu entwickeln. Man kann das auch so formulieren: Diese Rechte gehen dem NPT voraus. Sie sind auch die gleichen Rechte, die Israel, Südafrika, Indien, Pakistan und Nordkorea nach dem NPT beanspruchten, um ihre nuklearen Arsenale zu entwickeln. Folglich, entgegen der Behauptung Wendy Shermans, hat der Sicherheitsrat nicht die Befugnis, solche Rechte wegzunehmen.

Man könnte argumentieren, dass Artikel 103 der UN-Charta dem UN-Sicherheitsrat sehr wohl diese Rechte einräumt. Dieser Artikel besagt: „Im Falle eines Konflikts zwischen der Verpflichtung der Mitglieder der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“ Man könnte folglich argumentieren, dass, weil Irans Rechte aus dem NPT mit der UN-Charta in Konflikt stehen, die Charta Gültigkeit hat. Wie jedoch im Artikel von 2007 des Autors beschrieben, sind Irans Rechte auf friedliche Nukleartechnologie, einschließlich auf Urananreicherung, keine vertragsbezogenen Rechte; sie sind Hoheitsrechte. Artikel IV (1) des NPT erkannte dieses Recht einfach an; er gewährte es Iran nicht. Also ist das Argument auf Grundlage von Artikel 103 falsch.

Professor Daniel Joyner von der Juristischen Fakultät der Universität Alabama, eine weithin anerkannte Autorität auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Proliferation von Massenvernichtungswaffen, drückt es anders aus: Artikel 103 „äußert sich nicht zu den legalen Verpflichtungen des Sicherheitsrats als Organ einer internationalen Organisation. Noch spricht er überhaupt von Konflikten zwischen den Verpflichtungen der UN-Charta und den Rechten der Staaten im Internationalen Recht an. Also noch einmal, Artikel 103 der UN-Charta ist auf diese Frage nicht zutreffend und nicht anwendbar.“ In seinem großartigen Artikel, zitiert von Dapo Akande vom St. Peters College, Universität Oxford, erklärte Sir Gerald G. Fitzmaurice (1901-1982), der bedeutende Rechtswissenschaftler und Richter am Internationalen Gerichtshof, darüber hinaus:

"Der Sicherheitsrat hat, auch wenn er ernsthaft für die Erhaltung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit tätig ist, einen Handlungsspielraum, der durch die Souveränität des Staates und der Grundrechte, ohne die die Souveränität nicht ausgeübt werden kann, beschränkt ist."

Der Sicherheitsrat und die Ius Cogens-Verbote

Wie bereits vom Autor dieser Zeilen geschildert: Auch wenn der Sicherheitsrat Irans Recht nehmen kann, kann er das nur im Einklang mit „den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ sowie mit anderen internationalen Gesetzen. Zum Beispiel erklärte Richter Sir Elihu Lauterpacht vom Internationalen Gerichtshof in einem Urteil im Fall von Bosnien und Herzegowina gegen Jugoslawien, für den der Sicherheitsrat die Resolution 713 erlassen hatte, dass

"man auch nicht die Bedeutung der Bestimmung in Artikel 24 der Charta übersehen sollte, dass der Sicherheitsrat in der Erfüllung seiner Pflichten zur Wahrung von internationalem Frieden und Sicherheit, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handeln soll."

Das bedeutet, dass der Sicherheitsrat nicht gegen ius cogens (Unabdingbarkeit)-Verbote verstoßen darf, ein fundamentaler Grundsatz des Völkerrechts, das als Norm fungiert, von der niemals eine Abweichung erlaubt ist. Zum Beispiel, dass kein Gesetz erlassen werden kann, das Genozid erlaubt, ist ein ius cogens-Angelegenheit. Es ist ein fest etabliertes Prinzip, dass ius cogens-Verbote in gleichem Maße gültig sind, wenn nach Kapitel VII verfahren wird, unter dem der UN-Sicherheitsrat seine Resolutionen gegen Iran erließ. Im gleichen Fall Bosnien und Herzegowina gegen Jugoslawien stellte zum Beispiel Richter Lauterpacht fest, dass der UN-Sicherheitsrat keine Maßnahmen nach Kapitel VII unter Missachtung von ius cogens ergreifen konnte: „Es ist nicht vorgesehen, dass der Sicherheitsrat jemals bewusst einen Beschluss unter klarer und absichtlicher Missachtung der Regel von ius cogens fasst...“ Er erkläre auch, dass „Die Erleichterung, die Artikel 103 der Charta [der UN] dem Sicherheitsrat im Falle eines Konflikts zwischen einer seiner Entscheidungen und einer rechtswirksamen Vertragsverpflichtungen geben mag, kann sich nicht - als einfache Hierarchie der Normen – auf den Konflikt zwischen einer Resolution des Sicherheitsrats und ius cogens erstrecken.“

Welche Relevanz haben die ius cogens-Verbote im Fall Iran? Ein wichtiger Aspekt der Charta der Vereinten Nationen, explizit durch Artikel 1 der Charta anerkannt, ist der Grundsatz der Gleichen Souveränität. Artikel 1 besagt, dass „Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu ergreifen sind.“ Das Prinzip der Gleichen Souveränität ist ein ius cogens-Angelegenheit und darf daher nicht verletzt werden. Selbst wenn der Sicherheitsrat verlangen kann, dass Iran sein Anreicherungsprogramm aussetzt - das heißt Artikel IV (1) des NPT für Iran aufhebt - muss er ihn für alle anderen Mitgliedsstaaten des NPT auch außer Kraft setzen. Doch indem er nicht nach Artikel IV (1) die Rechte aller Mitgliedsstaaten des Atomwaffensperrvertrags aussetzt, mit Ausnahme Irans, hat der UN-Sicherheitsrat das ius cogens-Verbot verletzt.

Folglich ist klar, dass Iran souveräne Rechte auf Urananreicherung hat und die USA in der Tat diese Rechte in der Vergangenheit anerkannt haben.


Der Iran-Analyst Mohammed Sahimi ist Professor an der University of Southern California und Herausgeber der Webseite Iran News & Middle East Reports.

Erstmals veröffentlicht am 19. November 2013 bei The National Interest. Übersetzt von Yaz Theder.


Guy Fawkes05-12-13

Jetzt wird klar, wie weit die Revolution das iranische Volk gebracht hat.

Patriot06-12-13

Ja, genau. Sie hat den iranischen Volk Unabhängigkeit und Autarkie gebracht. Die Iraner bauen ihre Atomindustrie selbstständig her, ohne auf amerikanische Gnade angewiesen zu sein.

Guy Fawkes07-12-13

So autark wie sie die Atomkraftwerke in Bushehr bauen? Welchen technologischen/infrastrukturellen Fortschritt hat es denn seit den 70ern gegeben, der nicht ohne die Revolution schon lange eingetreten wäre? Die Autoindustrie? Die Metro? Den neuen Flughafen Tehran? Das Konzept, Iran Air mit damals modernsten Maschinen und Service zur Drehscheibe zwischen Ost und West zu machen, lange vor Emirates und Turkish Airlines?

Guy Fawkes08-12-13

mein letzter Beitrag war nicht gut? Nun, es gibt auch profanere Beispiele: Hotels? Nationalparks? Skigebiete? Stadien? Selbst: eine ordentliche Freitagsmoschee?

Iraner0208-12-13

wir haben das Recht auf jede Technologie. Ich befürchte, dass das Regime der Mullahs uns dieses Recht verwehrt. [...]*

*MODERATION: Bitte bleiben Sie beim Thema des Artikels. Vielen Dank.

Orientalist10-12-13

So autark, dass man Fordo und Arak quasi selbstständig baut.

Die Industrie in der Schah-Zeit hatte nie diese Autonomie gehabt wie sie heute vorherrscht.

Die Frage ist nicht, ob diese Fortschritte auch ohne Revolution stattgefunden hätten, das Erstaunliche ist, dass sie trotz der Revolution, Krieg und Sanktionen gemeistert wurden. Und dazu gehört vor allem der politische Wille dazu.

Patriot10-12-13

Mir ist nicht bekannt, dass irgendein Großprojekt in der Shah-Ära von iranischen Ingenieure gemeistert worden wäre. Die Industrie des Shahs bestand hauptsächlich von ausländischen Fachkräfte, selbst in der Ölindustrie!

Guy Fawkes11-12-13

Beispiel für ein Großprojekt: Die olympischen Sportanlagen inkl 100000 Besucher Stadion uva durch Abdol-Aziz Mirza Farmanfarmaian. Was auch immer man gegen die Pahlavis einwenden mag, ich denke man muss zugeben, daß wenn es eine Spur von moderner Bildung im Iran gibt, es denen zu verdanken ist. (Unter den Qajaren war das Bildungssystem ja in der Hand der geistlichen Elite, der interessierte Leser kann sich zum Einstieg ja bei Youtube umsehen, unter welchen mitteralterlichen Bedingungen Iraner bis ins 20. Jahrhundert hinein vegetiert haben.)

Orientalist13-12-13

In der Schah-Periode war die Analphabetenrate über fünfzig Prozent. Innerhalb kürzester Zeit nach der Revolution sank durch ehrgeizige Bildungsmaßnahmen die Analphabetisierungsrate unter 50 Prozent.





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