Übermittlung Ihrer Stimme...

Bewertungen: 5.9 von 6. 10 Stimme(n). Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
11.10.2013 Shayan Arkian

Atomsperrvertrag (NPT): Interview mit dem Buchautor und Experten Arthur H. Lambauer


Arthur H. Lambauer

Arthur H. Lambauer

Kürzlich ist im Verlag Traugott Bautz GmbH ein neues Buch erschienen, das sich juristisch mit dem Atomwaffensperrvertrag (NPT) auseinandersetzt. Die Abhandlung, die den Titel „Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen" trägt, kommt nach eigenen Angaben zu verblüffenden rechtlichen Schlüssen, was die Rechte der Nicht-Atomwaffenstaaten sowie die Pflichten der Atomwaffenstaaten angeht, und gibt an, dass der Atomwaffensperrvertrag (NPT) bislang in weiten Teilen falsch ausgelegt und angewandt worden sei.

Im Folgenden führen wir ein Interview mit dem Autor des Buches, dem Juristen Arthur H. Lambauer. Sein Buch wendet sich an von Berufs wegen mit der Materie befasste Fachjuristen - insbesondere solche, die sich mit der Atomfrage und mit dem Staats- und Völkerrecht beschäftigen - sowie auch an Studenten der Rechtswissenschaften und an alle anderen am Weltgeschehen interessierten Zeitgenossen.

Irananders: Herr Lambauer, wie bei jedem juristischen Vertrag kommt es immer auf die Feinheiten an. Wie ist es beim Atomwaffensperrvertrag (NPT)? Verbietet der Vertrag die Entwicklung oder bloß die Herstellung von Atomwaffen und was ist der implikatorische Unterschied zwischen beiden Terminologien?

Arthur H. Lambauer: Um es vorwegzunehmen: Nein, der NPT verbietet nicht die Entwicklung von Kernwaffen, solange sie dabei nicht endfertig hergestellt werden. Geregelt ist dies in Artikel II des Atomwaffensperrvertrags (NPT). Das darin enthaltene Verbot an die Nicht-Kernwaffen-Staaten, not to manufacture nuclear weapons, also keine Kernwaffen herzustellen, bzw. die Frage, was darunter genau zu verstehen sei, ist von zentraler Bedeutung.

Manufacture hat im Englischen eine ganz bestimmte Bedeutung, die sich etwa von develop oder produce deutlich abgrenzt. Diese spezifische Bedeutung führt dazu, dass nur die endfertige Herstellung von Kernwaffen verboten ist, nicht jedoch deren theoretische Entwicklung am Reißbrett, ja sogar noch nicht einmal die Herstellung und Erprobung von Einzelteilen.
 
Im Klartext heißt dies, dass das, was Iran vom Westen im Wesentlichen vorgeworfen wird, nämlich die angebliche Testung von Sprengzündern in Parchin, nach NPT gar nicht verboten ist. Dasselbe gilt für den Komplex, der unter dem Begriff alleged studies bekannt geworden ist, und wegen dem die Sache vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gelandet ist.

Irananders: Warum wird diese Unterscheidung gemacht? Was haben die Vertragsurheber dabei beabsichtigt?
 
Arthur H. Lambauer: Bei näherer Betrachtung leuchtet ein solches Verständnis des genannten Verbotes ohnehin mehr als ein: Wie sollte ein Nicht-Atomwaffenstaat sich gegen mögliche Angriffe mit Atomwaffen wappnen, wenn ihm untersagt wäre, die Funktionsweise und somit auch etwaige Möglichkeiten, z.B. A-Bomben zu entschärfen, zu studieren. Es gibt sogar Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA, welche den Informationsaustausch betreffend solchen Forschungen und Studien ausdrücklich regeln. Den Nicht-Kernwaffenstaaten die Fähigkeit zu nehmen, sich vor Angriffen zu wappnen, konnte nicht der Zweck des NPT sein.
 
Irananders: Wieso hat die Islamische Republik Iran ihrer Auffassung nach nie auf den feinen Unterschied zwischen manufacture und develop oder produce hingewiesen?

Arthur H. Lambauer: Ja, das ist mir ehrlich gesagt ein Rätsel. Ich kann mir das nur so erklären, dass die iranische Regierung nicht den falschen Anschein erwecken will, tatsächlich - und, wie gesagt, erlaubter Weise - an der theoretischen Entwicklung von Atomwaffen zu arbeiten, weil dies nicht in das außenpolitische Renommee Irans passen würde.

Irananders: Auf einen anderen rechtlichen Aspekt weist aber die iranische Führung öfters hin und zwar darauf, dass die UN-Sicherheitsratsresolutionen "illegal" wären. Was ist Ihre Meinung als Experte zu diesem Sachverhalt?

Arthur H. Lambauer: Mit "illegal" ist offenbar zweierlei gemeint: zum einen, dass die Sache von der IAEA niemals an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hätte  überwiesen werden dürfen, weil eben das, was Iran von der IAEA bzw. den westlichen Alliierten vorgeworfen wird, selbst wenn es zutreffen würde, gar nicht gegen den Vertrag verstieße, sodass gar kein Anlass zur Überweisung, namentlich keine Bedrohung des internationalen Friedens oder der Sicherheit vorgelegen hat.

"Illegal" könnte daher aber andererseits auch heißen, dass die in den Resolutionen des Sicherheitsrats - dabei insbesondere der Resolution 1737 (2006) - enthaltenen Anordnungen gegenüber Iran dem internationalem Recht, insbesondere dem Atomwaffensperrvertrag (NPT), zuwiderlaufen. Gemäß Artikel 25 der UN-Charta, versprechen die UN-Mitglieder, to accept and carry out the decisions of the Security Council in accordance with the present Charter, also in Übereinstimmung auch mit den in Artikel I der UN-Charta genannten anerkannten Völkerrechtsgrundsätzen. Und dazu zählt insbesondere der Grundsatz pacta sunt servanda, woran auch der Sicherheitsrat gebunden ist und Iran somit eigentlich nichts auftragen könnte, was dessen Rechten nach dem NPT widerspräche. Dies ergibt sich auch aus Artikel 102/2 der UN-Charta, wonach sich UN-Mitglieder vor den Organen der UNO auf ihre vertraglichen Rechte berufen dürfen, wenn der entsprechende Vertrag bei der UNO registriert worden ist, was auf den Atomwaffensperrvertrag (NPT) zutrifft.

Irananders: Als der ehemalige iranische Außenminister Ali Akbar Salehi bei der Münchener Sicherheitskonferenz im letzten Jahr auf den außenpolitischen Sprecher der CDU, Ruprecht Polenz, traf, entbrannte zwischen den beiden ein Streit darüber, ob Iran oder die IAEA die Beweislast trägt. Kann man diese Frage so leicht beantworten oder ist die Sachlage komplizierter?

Arthur H. Lambauer: Zuerst einmal möchte ich korrigieren, dass es nicht die IAEA ist, die gegebenenfalls eine Beweislast trifft, sondern dies sind die anderen NPT-Vertragspartner Irans. Iran hat unter dem Atomwaffensperrvertrag nicht der IAEA versprochen, keine Kernwaffen herzustellen oder auch Sicherungsmaßnahmen zu erlauben, sondern er hat dies den restlichen NPT-Vertragsstaaten versprochen. Also haben es auch diese zu sein, die im Streitfall Adressaten von Beweislastregeln sind. Die IAEA ist lediglich so etwas wie ein sachverständiges Dienstleistungsunternehmen, dessen sich die NPT-Vertragsstaaten bedienen, um idealerweise unparteiisch und fachlich fundiert die friedlichen Zwecken dienenden nuklearen Aktivitäten der einzelnen Staaten dahin zu sichern, dass kein spaltbares Material zu Waffenzwecken abgezweigt wird. 

Um aber auf Ihre Frage nach der Beweislast zurückzukommen: Ein wohl allgemein anerkannter rechtlicher Grundsatz lautet nulla non sunt probanda, was in etwa bedeutet: Das Nichts braucht nicht bewiesen werden. Daraus ergibt sich, dass niemandem aufgebürdet werden kann zu beweisen, dass er etwas nicht tut. Bewiesen werden könnte nur, dass er etwas, namentlich auch etwas Verbotenes, tut. Aus dieser Regel folgt daher, dass die Beweislast für einen Vertragsverstoß bei dem liegt, der ihn behauptet.

Irananders: Ist aber Iran nicht zeitgleich daran gebunden, mit der IAEA zu kooperieren?

Arthur H. Lambauer: Ja, aber nur im Rahmen der Iran durch Artikel III des Atomwaffensperrvertrages (NPT) diesbezüglich auferlegten Pflichten.

Irananders: Eine andere Frage, die immer wieder für Zündstoff sorgt. Im Artikel IV des Atomwaffensperrvertrages (NPT) steht: „Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln.“ Beinhaltet dieses „unveräußerliches Recht“ nach Ihrer Expertise auch das Recht auf Urananreicherung und wieso?

Arthur H. Lambauer: Diese Frage beantworte ich klar und deutlich mit einem unumwundenen "Ja". Entwickeln ist - im Gegensatz zum manufacture - ein sehr weitläufiger Begriff. Wenn wir an das Bild einer Puppe denken, die gleichsam einbandagiert ist und entwickelt wird, dann steht am Anfang die Idee und am Ende das fertige Produkt und dazwischen die vollständige Arbeit, die dahin geführt hat. Nichts anderes gilt für die im NPT gebrauchte Vokabel des Entwickelns. Und Kernenergie lässt sich nun einmal durch die herkömmlichen Reaktoren erzeugen, die wiederum mit angereichertem Uran funktionieren, sodass ich zur Erzeugung und Entwicklung der Kernenergie nicht nur den Entwurf und den Bau eines Reaktors, sondern auch die Anreicherung benötige, weshalb diese vom genannten Artikel umfasst ist.

Irananders: Verliert ein Mitgliedsstaat aber dieses Recht nicht, wenn Zweifel darüber bestehen, ob seine dahingehenden tatsächlichen Aktivitäten in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II steht? Sind also die Einhaltung von Artikel I und II nicht die Grundvoraussetzung, um dieses Recht zu erhalten?

Arthur H. Lambauer: Nein. Das Recht auf umfassende Entwicklung, wie in Artikel IV des Atomwaffensperrvertrages (NPT) angesprochen, wird dort nicht eingeräumt, sondern als bestehend und unveräußerlich verbrieft. Es bestünde also auch ohne die Existenz des Atomwaffensperrvertrages. Die Lesart des Artikels IV des Atomwaffensperrvertrages, wie Sie von Ihnen in Ihrer Fragestellung vorgenommen wird, bedeutete eine Strafsanktion, die im natürlichen, allgemein anerkannten Völkerrecht nicht vorkommt, sondern vertraglich vereinbart werden müsste. Um eine solche Strafsanktion wirksam zu vereinbaren, bedürfte es einer klaren und unmissverständlichen Formulierung, die im Artikel IV nicht zu finden ist. Dort heißt es nur "in conformity with Articles I and II", also in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II. Diese Wendung kann aber durchaus auch lediglich als eine  nochmalige Erinnerung an die in Artikel I und II aufgestellten Verbote verstanden werden - eine Strafsanktion, wonach das Recht auf Entwicklung nur dann bestünde, wenn diese Verbote beachtet werden, ist daraus nicht ableitbar. Dies wäre anders zu sehen, wenn das Recht auf Entwicklung rein vertraglich eingeräumt wäre. Dann stünde es unter dieser Einschränkung der Beachtung der genannten Verbote. Völlig abgesehen davon, kann von einem Verlust auf Verdachtsmomente hin ohne eine  solche Vereinbarung nicht die Rede sein.

Irananders: Herr Lambauer, ich danke Ihnen für das Gespräch. Um weitergehende Informationen zu erhalten, können die Leser das Buch bestellen oder den Blog von Herrn Lambauer konsultieren.


Lammeyer11-10-13

Super Interview, danke!

Dr. Wirold11-10-13

Sehr gute Abhandlung.

Meryem12-10-13

Vielen Dank für diesen erhellenden Beitrag, das war mal kurz und für jeden verständlich dargelegt!

Homayoun H.12-10-13

Sehr interessant. Danke.
(p.s. die Überschrift sollte korrigiert werden -> "Atomwaffensperrvertrag" und nicht "Atomsperrvertrag")

REDAKTION12-10-13

@Homayoun H.

"Atomsperrvertrag" ist eine seltene aber gängige Bezeichnung.

"Atomwaffensperrvertrag" passt leider nicht in der Überschrift unter "Home" und "Interviews".

Das ist der Hintergrund für diese Überschrift.

Trotzdem vielen danke für den Hinweis.





* Bitte haben Sie Verständnis, dass die Redaktion Beiträge editiert oder nicht freigibt mit dem Ziel einen moralischen Austausch zu gewährleisten.